Gut zu Wissen

Die Krankenversicherungen gewähren häusliche Krankenpflege in Form von Ambulanter Pflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden bzw. verkürzt oder die ärztliche Behandlung gesichert werden kann.

Häusliche Pflegehilfe als Leistung der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in ein Pflegegrad eingruppiert wurden.

Hilfsbedürftige, die keinen Anspruch auf die genannten Leistungen haben, können Hauspflege als Sozialhilfeleistung beanspruchen, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers die im Bundessozialhilfegesetz genannten Grenzen nicht übersteigen.

Für die Heimbeatmung sind heutzutage sehr gute, kompakte und zuverlässige Geräte erhältlich. Dadurch kann der Patient in seiner gewohnten Umgebung behandelt werden und es wird eine Verbesserung der Lebensqualität erzielt. Wir versuchen, diesen Prozess zu unterstützen bzw. herzustellen und zu fördern. Auch wenn Dauerbeatmungspflicht oder Intensivpflegegebedürftigkeit besteht, schließt dies eine häusliche Versorgung nicht aus.

  • Pflegeversicherungsleistung
  • Krankenversicherungsleistung
 

Pflegekasseleistung

 

Wie wird die Pflegebedürftigkeit betrachtet?

Für die Feststellung des Pflegegrades ist entscheidend, wie selbstständig eine Person im Alltag und bei der Lebensbewältigung ist bzw. inwieweit Abhängigkeit von der Unterstützung durch andere besteht. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff bezieht körperliche, psychische und geistige Funktionen ein.

Im Mittelpunkt steht die Frage: Wie selbstständig ist der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags? Was kann er alleine und wobei ist er auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen? Dazu werden seine Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen betrachtet.

Die Selbständigkeit und Fähigkeiten werden in folgenden Bereichen bewertet:

 

1. Mobilität:

Hier geht es um Ihre Beweglichkeit. Wie selbstständig können Sie aus dem Bett bzw. von einem Stuhl aufstehen, Treppen steigen oder sich in Ihrer Wohnung bewegen?

 

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

Dieses Modul berücksichtigt die Bereiche Verstehen und Reden. Wie gut können Sie sich orientieren, Dinge merken oder Risiken und Gefahren erkennen?

 

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:

Der MDK-Gutachter macht sich ein Bild davon, inwieweit Sie Ihr Verhalten und Handeln aktiv steuern können. Er fragt danach, ob Sie nachts häufig unruhig sind, sich anderen gegenüber aggressiv verhalten oder sich selbst Schaden zufügen.

 

4. Selbstversorgung:

Bei der Selbstversorgung geht es um wichtige Handlungen im Alltag. Wie selbstständig können Sie sich waschen, essen und anziehen?

 

5. Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen:

Der Gutachter möchte wissen, wie selbstständig Sie die Krankheit und die damit einhergehende Therapie bewältigen können und ob Sie dabei aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützung benötigen. Können Sie Ihre Medikamente selbstständig einnehmen? Brauchen Sie Hilfe beim Verbandswechsel oder der Blutzuckermessung?

 

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte:

In Bezug auf die Gestaltung Ihres Alltaglebens geht es darum, wie selbstständig Sie Ihren Tagesablauf gestalten können und ob Sie dabei aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützung benötigen. Können Sie für sich geeignete Beschäftigungen auswählen und auch praktisch durchführen? Können Sie über den Tag hinaus planen und soziale Kontakte aufrechterhalten?

Die Module 1 bis 6 entscheiden über die Zuordnung zu einem Pflegegrad.

 

Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

Die Gutachter nehmen auf, wie selbstständig die Person in den sechs verschiedenen Bereichen ist und inwieweit sie abhängig ist von der Unterstützung anderer. Die Ergebnisse der einzelnen Bereiche werden dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtbewertung. Auf dieser Basis erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

10% Mobilität

15% Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/Verhaltensweisen und deren Problemlagen

40% Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)

20% Umgang mit krankheitspezifischen/therapiebedingten Anforderungen

15% Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

 

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor und wie viele Pflegegrade gibt es?

Es werden nur Einschränkungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten bewertet, die voraussichtlich für mindestens sechs Monate anhalten. Vorübergehende Einschränkungen, wie sie etwa bei einer akuten Erkrankung auftreten, fließen nicht in die Bewertung ein.

Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Was leistet die Pflegekasse?

 

Häusliche Krankenpflege

 

Welche Pflegeleistungen werden von der Krankenkasse bezahlt?

Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen – in begründeten Ausnahmefällen auch länger.

Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund- und Behandlungspflege (z. B. Verbandswechsel) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang. Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege wird auch dann erbracht, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Die Krankenkasse kann zusätzlich zu leistende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsehen und deren Umfang und Dauer bestimmen. Diese zusätzlichen Satzungsleistungen dürfen allerdings nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden, da sie dann zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören.

 

Intensivpflege

Der besonders hohe Bedarf ist insbesondere gegeben, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforderlich ist, weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist.

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus gilt: Eine häusliche Krankenpflege kann durch Vertragsärzte, aber auch durch den Krankenhausarzt verordnet werden – der als zuletzt Behandelnder meistens am besten über die Situation des Patienten informiert ist. Für ihn besteht die Möglichkeit, aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege zu verordnen und Arzneimittel mitzugeben. Der verantwortliche Krankenhausarzt hat den zuständigen Vertragsarzt darüber zu informieren. Für die ambulanten Pflegedienste bedeutet diese Neuregelung eine wichtige Verwaltungsentlastung.

 

Wer übernimmt die Kosten?

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewährt, das heißt, die Pflegedienste rechnen die angefallen, verordneten Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Es dürfen nur solche Pflegedienste häusliche Krankenpflege erbringen, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben. In diesen Verträgen wird auch die Vergütung für die einzelnen Verrichtungen vereinbart.

Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro ärztliche Verordnung bezahlt werden, zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil fällig. Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen. Eine Ausnahme besteht, wenn die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigt wird, in diesen Fällen brauchen die betroffenen Frauen keine Zuzahlung zu leisten (§24 e und g SGB V).

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